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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Kommt der Kaufvertrag nicht sofort zustande, ist der Käufer an sein Angebot zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser vorgenannten Fristen bestätigt oder die Bereitstellung mitteilt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.


II. Zahlung und Zahlungsverzug
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.


III. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur aufrechnen, wenn die Forderung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.


IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Verbindliche und unverbindliche Liefertermine oder Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises.
3. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, begründen für die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen keinen Verzug des Verkäufers. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.


V. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.


VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung des Kaufgegenstandes einräumen.
2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf stehender Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.


VII. Sachmängel und Durchführung der Mängelbeseitigung
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
2. Für die Abwicklung der Mängel gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer schriftlich, per Telefax oder persönlich geltend zu machen. Eine telefonische Geltendmachung genügt nicht.
b) Hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung, ist Erfüllungsort für die Nacherfüllung der Betriebssitz des Verkäufers. Der Verkäufer hat die Wahl, ob der Käufer den Kaufgegenstand zum Betriebssitz des Verkäufers, bzw. eine dem Betriebssitz nahe gelegene KFZ-Werkstatt oder eine dem Ort des Kaufgegenstandes nächst gelegene dienstbereite KFZ-Werkstatt zu bringen hat, bzw. transportieren lassen muss. Erforderliche Transportkosten vom Belegenheitsort (Ort, an dem sich der Kaufgegenstand befindet) des Kaufgegenstandes zum Betriebssitz des Verkäufers, bzw. zur durch den Verkäufer benannten Werkstatt trägt der Verkäufer.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
d) Die in diesem Abschnitt VII Ziffer 1 geregelte Verjährung von Sachmängelansprüchen gilt auch für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile.


VIII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung, wie z.B. eine Lebensversicherung) gedeckt ist und ersetzt wird, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile. Der Käufer ist verpflichtet, den Schaden bei seiner Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) anzumelden und im Rahmen seines Versicherungsvertrages an der Bearbeitung des Schadensfall durch die Versicherung mitzuwirken.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.


IX. Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.


X. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichts stand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.